Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der merath-Unternehmen

Auf dieser Seite finden Sie die AGB der merath metallsysteme GmbH und die AGB der merath maschinenbau Gmbh. Auf der Unternehmenswebsite finden Sie die AGB von accundu, dem Batterie- und Akku-Experten.

AGB merath metallsysteme GmbH

1. Vertragsabschluss

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen, seien es allgemeine oder spezielle, des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Uns erteilte Aufträge sowie allfällige Auftragsänderungen sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Für uns werden erteilte Aufträge oder Änderungen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

2a. Preise

Unsere Preise gelten ab Werk. In unseren Preisen sind – soweit nicht anders vereinbart- die Kosten für Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Der Mindestauftragswert pro Auftrag beträgt netto Euro 120.-. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Angebotslegung Änderungen bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, verwendeten Komponenten oder Zukaufsteilen, Löhnen, Gehältern, Frachten oder sonstigen öffentlichen Abgaben eingetreten sind. Durch Beteiligung an den Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese verbleiben in unserem Eigentum. Skonti, Rabatte und Zahlungsziel hinsichtlich der Werkzeuge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Drei Jahre nach der letzten Lieferung sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten. Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz der Werkzeuge trägt der Besteller.

2b. Abnahmemenge

Eine vertragliche festgelegte Gesamtmenge gilt als feste Abnahmemenge. Der Besteller garantiert uns damit eine unabänderliche Abnahmeverpflichtung zum vertraglich vereinbarten Liefertermin und dem vertraglich vereinbarten Preis. Wird die vertraglich vereinbarte Gesamtmenge (Abnahmemenge) vom Käufer nicht oder nicht fristgerecht oder nur teilweise abgenommen und ergibt sich dadurch für uns eine geänderte Liefermengenregelung bzw. geänderte Liefertermine für einen Teil oder die gesamte jeweils monatlich zu liefernde Warenmenge, so sind hieraus entstehende Kosten und Mehraufwendungen vom Käufer zu tragen. Diesfalls sind wir berechtigt, derartige Kosten auch außerhalb allenfalls vereinbarter Abrechnungsmodalitäten dem Käufer zu verrechnen.

Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine Verschiebung der monatlichen Liefermenge auf einen späteren Liefertermin so fallen sämtliche aus dieser Verschiebung entstehende Kosten und Aufwendungen, die uns hieraus entstehen, ausschließlich dem Käufer zur Last.

Änderungen von monatlichen Liefermengen (Gesamtmengenvereinbarung) bzw. Änderungen von Lieferterminen sind jeweils bis längstens des dritten Arbeitstages vor Ablauf des Monats, der dem Liefermonat vorangeht bzw. bis längstens zum dritten Tag vor Beginn der Preisfindungsperiode bei Durchschnittsvereinbarungen bekannt zu geben.

3. Zahlungen

Der Rechnungsbetrag ist gemäß vereinbarter Zahlungsbedingungen zu entrichten. Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass keine fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Scheck oder Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur zahlungshalber angenommen, Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten. Eine Kompensation mit Gegenforderungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten steht uns das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw. auf unsere Forderungen anzurechnen. Ungeachtet davon steht uns das Recht zu, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt „Gewährleistung“ entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweils geltenden „EURIBOR“ 3 Monate zu berechnen. Sollte dieser Referenzzinssatz unter 0,5% sinken, gilt als vereinbart, dass der Wert 0,5% als Zinsbasis angesetzt wird. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu ersetzen.

Zahlungen werden stets auf die älteste offene Rechnung bzw. Forderung angerechnet. Spesen, die im Zusammenhang mit Überweisungen oder auf Basis von Dokumenteninkassi und Dokumentenakkreditiven für unsere Lieferungen im Käufer- oder Bestimmungsland entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

In „Allgemeinen Geschäfts- u. Einkaufsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben!

4a. Fracht und Versicherung

Unsere Lieferung gilt mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Wir versenden die Ware auf Gefahr des Käufers; dabei bestimmen wir Versand, Versandart und Transportweg. Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart vorgeschrieben, geht die Gefahr für die Ware mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an von dem Käufer beauftragten Spediteur über. Dies gilt auch im Falle der Versendung. Die Frachtkosten und die Kosten einer eventuellen Versicherung der Sendung auf Wunsch des Käufers gehen zu Lasten des Käufers. Die Ausführung vom Käufer erteilter besonderer Verlade- und Versandvorschriften erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers.

4b. Abnahmeverzug

Nicht rechtzeitige Erteilung allenfalls notwendiger Versandvorschriften oder nicht rechtzeitige Abholung der Ware setzt den Käufer in Annahmeverzug. Unbeschadet der uns für diesen Fall zustehenden sonstigen Rechte (Schadenersatz) können wir den Versand für den Käufer nach freiem Ermessen vornehmen. Dadurch entstehende Mehrkosten oder Schäden sind vom Käufer zu tragen, bzw. uns von ihm zu ersetzen. Wenn der Käufer unsere ordnungsgemäße Lieferung oder erforderliche Lieferdokumente nicht übernimmt, ist unser Auftrag dennoch erfüllt und der Käufer zur Leistung des vollen Entgeltes verpflichtet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

4c. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Für unsere Geschäftsabschlüsse gelten die Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung, welche in der Auftragsbestätigung angeführt sind. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt „Gewährleistung“ entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Stellt der Käufer beim Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies uns und dem Transportunternehmen binnen einer Woche anzuzeigen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

5. Liefertermin, Verzug

Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Lieferungen unserer Vorlieferanten. Die Lieferverpflichtung beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Behinderungen der Ausführung und Auslieferung einer Bestellung, welche von uns nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise beseitigt werden können (wie z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen, nicht rechtzeitiges Eintreffen von Vormaterial, Verkehrsstörungen usw.) sowie deren Folgen, gelten als höhere Gewalt und entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Wir sind berechtigt, nach Wegfall der Behinderung die bestellten Lieferungen vorzunehmen. Das Recht auf Schadenersatz infolge von Lieferverzug ist jedenfalls auch dann ausgeschlossen, wenn dieser aufgrund von Beschädigungen der bei der Produktion des bestellten Materials verwendeten Maschinen und Werkzeugen eingetreten ist und uns diesbezüglich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen von Stückzahl, Gewicht, Laufmetern etc. bis +/- 10 von Hundert, sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie auch vereinbarter Teillieferungen gestattet. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt uns eine Nachfrist von mindesten zwei Wochen zu setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag insoweit zurücktreten kann, als die Ware nicht versandbereit gemeldet wurde. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

6. Nacherfüllung

Werden Mängel festgestellt, so kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Ein Mangel liegt auch vor, wenn andere Produkte oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so werden wir uns zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für dem Käufer zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um einen Einzelfertigung handelt. Die Parteien vereinbaren, dass uns der Käufer die verkaufte Ware an seinem Betriebssitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten, ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Ware an einen geeigneten Ort – dies kann auch unser Betriebssitz sein – auf Kosten des Käufers verlangen. Die Lieferung von mangelfreien Produkten erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Produkte. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Produkte oder des Mangels oder sonstigen Umstände z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt.. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung eines mangelfreien Produkts verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten. Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren nach 2 Jahren.

7. Schadenersatz

Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 50% des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Dies Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb unseres Einflussvermögens, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Versorgung der Betriebe mit Strom, Roh-, Brenn- und Hilfsstoffen und sonstige Behinderungen in der Erzeugung und Lieferung schließen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus und berechtigen uns, entweder die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände (nach Vertragsabschluss verhängte Import- und Exportsperren, Embargos) gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob diese bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber vom Eintritt und von der Beendigung solcher Lieferbedingungen unverzüglich zu verständigen.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers wegen höherer Gewalt oder ähnlicher Lieferbehinderungen werden die bei uns aufgelaufenen Kosten und Spesen ausschließlich vom Auftraggeber getragen. Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss erfolgte, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Änderung der vereinbarten Vertragsbestimmungen wie zum Beispiel Zahlung in anderer Währung, Änderung der Liefermodalitäten etc., anzuwenden. Die Änderung der Umstände kann auch durch erhebliche Änderungen der persönlichen oder Eigentümerverhältnisse des Auftraggebers begründet sein.

9a. Haftungsbeschränkung

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, hält uns der Käufer vollkommen schad- und klaglos. Sonstige Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und dergleichen wird die Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Besteller nachzuweisen. Versicherungen hierfür schließen wir nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Bestellers ab. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsanspruch, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Unmöglichkeit, sind für leichte Fahrlässigkeit des Lieferers ausgeschlossen.

9b. Urheberschutz des Lieferanten

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder selbst für einen anderen Zweck noch Dritten zugänglich machen. Für jede Verletzung dieser Bestimmung haftet der Besteller im vollen Umfang des Schadens und nach jedem Grad des Verschuldens. An den Besteller übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer ein Urheberrecht.

10. Rücktritt

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bank- und kreditversicherungs¬gemäßen Gesichtspunkten in Zweifel ziehen lassen, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurück¬zutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Tritt ein Besteller nach Eingang der Bestellung von seinem Vertrag zurück, so sind von diesem alle schon ausgelösten Tätigkeiten und Leistungen, so insbesondere allfällige Projektaufwendungen, -kosten, Materialaufwendungen sowie sonst getätigte Investitionen zur Gänze und vollumfänglich zu ersetzen. Dies falls sind wir berechtigt, derartige Aufwendungen und Kosten zu 100 % in Rechnung zu stellen (Abbruchkosten).

Gleiches gilt für den Fall, dass nach erfolgter Bestellung ein definiertes Projekt begonnen wurde, dies falls hat der Besteller sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, so insbesondere für die Laufzeit aufgewandte Materialvorräte, noch nicht über den Teilepreis / Stundensatz refinanzierte Investitionen und sämtliche weitere, projektbezogene Kosten, zu ersetzen (Projektabbruchkosten).

11. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte, ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich zu verständigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme/Pfändung liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Ware anteilsmäßiges Miteigentum zu. Anstelle der uns gehörenden Waren tritt, wenn sie veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, wobei der Käufer verpflichtet ist, den Verkäufer darüber zu informieren, und diesem schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, abtritt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.

Den neuen Bestand oder die Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen, um die Herausgabe von in unserem Eigentum befindlicher Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages zu verlangen, sowie die Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen.

13. Veröffentlichungen

Wir sind darauf angewiesen, über unsere Arbeiten zu berichten, um anderen Kunden zu zeigen, welche Leistungen sie erwarten dürfen. Mit Zustandekommen eines Geschäftsvertrages stimmt der Kunde der Verwendung vom Unternehmensnamen und Logo des Vertragspartners durch uns zu. Die Möglichkeit einer Projektbeschreibung in Online- und Offlinemedien als weitere Maßnahme besteht. Gerne zitieren wir auch Lob und Kritik an unserer Arbeit. Dabei achten wir selbstverständlich darauf, keine geheimen Informationen zu veröffentlichen und in einem positiven Sinne über Sie zu berichten.

Die beschriebenen Maßnahmen sollen auch Werbung für Ihr referenziertes Unternehmen sein. Wenn Sie nicht wünschen, dass über die gemeinsame Arbeit öffentlich berichtet wird, müssen Sie uns dies zeitnah und schriftlich mitteilen. Zu diesem Zeitpunkt bereits erstellte Printmedien dürfen von uns aufgebraucht werden.

12. Datenschutz

Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten ein einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.

Weitere Informationen zu den Datenschutzbestimmungen unserer Webseite finden Sie unter www.merath.com/datenschutz.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Waiblingen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Waiblingen, Mai 2020

Die AGB der merath metallsysteme GmbH sind auch im PDF-Format zum Download verfügbar (AGB von merath metallsysteme herunterladen).

AGB merath maschinenbau GmbH

1. Vertragsabschluss

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen, seien es allgemeine oder spezielle, des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Uns erteilte Aufträge sowie allfällige Auftragsänderungen sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Für uns werden erteilte Aufträge oder Änderungen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

2a. Preise

Unsere Preise gelten ab Werk. In unseren Preisen sind – soweit nicht anders vereinbart- die Kosten für Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Der Mindestauftragswert pro Auftrag beträgt netto Euro 120.-. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Angebotslegung Änderungen bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, verwendeten Komponenten oder Zukaufsteilen, Löhnen, Gehältern, Frachten oder sonstigen öffentlichen Abgaben eingetreten sind. Durch Beteiligung an den Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese verbleiben in unserem Eigentum. Skonti, Rabatte und Zahlungsziel hinsichtlich der Werkzeuge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Drei Jahre nach der letzten Lieferung sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten. Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz der Werkzeuge trägt der Besteller.

2b. Abnahmemenge

Eine vertragliche festgelegte Gesamtmenge gilt als feste Abnahmemenge. Der Besteller garantiert uns damit eine unabänderliche Abnahmeverpflichtung zum vertraglich vereinbarten Liefertermin und dem vertraglich vereinbarten Preis. Wird die vertraglich vereinbarte Gesamtmenge (Abnahmemenge) vom Käufer nicht oder nicht fristgerecht oder nur teilweise abgenommen und ergibt sich dadurch für uns eine geänderte Liefermengenregelung bzw. geänderte Liefertermine für einen Teil oder die gesamte jeweils monatlich zu liefernde Warenmenge, so sind hieraus entstehende Kosten und Mehraufwendungen vom Käufer zu tragen. Diesfalls sind wir berechtigt, derartige Kosten auch außerhalb allenfalls vereinbarter Abrechnungsmodalitäten dem Käufer zu verrechnen.

Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine Verschiebung der monatlichen Liefermenge auf einen späteren Liefertermin so fallen sämtliche aus dieser Verschiebung entstehende Kosten und Aufwendungen, die uns hieraus entstehen, ausschließlich dem Käufer zur Last.

Änderungen von monatlichen Liefermengen (Gesamtmengenvereinbarung) bzw. Änderungen von Lieferterminen sind jeweils bis längstens des dritten Arbeitstages vor Ablauf des Monats, der dem Liefermonat vorangeht bzw. bis längstens zum dritten Tag vor Beginn der Preisfindungsperiode bei Durchschnittsvereinbarungen bekannt zu geben.

3. Zahlungen

Der Rechnungsbetrag ist gemäß vereinbarter Zahlungsbedingungen zu entrichten. Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass keine fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Scheck oder Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur zahlungshalber angenommen, Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten. Eine Kompensation mit Gegenforderungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten steht uns das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw. auf unsere Forderungen anzurechnen. Ungeachtet davon steht uns das Recht zu, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt „Gewährleistung“ entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweils geltenden „EURIBOR“ 3 Monate zu berechnen. Sollte dieser Referenzzinssatz unter 0,5% sinken, gilt als vereinbart, dass der Wert 0,5% als Zinsbasis angesetzt wird. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu ersetzen.

Zahlungen werden stets auf die älteste offene Rechnung bzw. Forderung angerechnet. Spesen, die im Zusammenhang mit Überweisungen oder auf Basis von Dokumenteninkassi und Dokumentenakkreditiven für unsere Lieferungen im Käufer- oder Bestimmungsland entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

In „Allgemeinen Geschäfts- u. Einkaufsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben!

4a. Fracht und Versicherung

Unsere Lieferung gilt mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Wir versenden die Ware auf Gefahr des Käufers; dabei bestimmen wir Versand, Versandart und Transportweg. Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart vorgeschrieben, geht die Gefahr für die Ware mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an von dem Käufer beauftragten Spediteur über. Dies gilt auch im Falle der Versendung. Die Frachtkosten und die Kosten einer eventuellen Versicherung der Sendung auf Wunsch des Käufers gehen zu Lasten des Käufers. Die Ausführung vom Käufer erteilter besonderer Verlade- und Versandvorschriften erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers.

4b. Abnahmeverzug

Nicht rechtzeitige Erteilung allenfalls notwendiger Versandvorschriften oder nicht rechtzeitige Abholung der Ware setzt den Käufer in Annahmeverzug. Unbeschadet der uns für diesen Fall zustehenden sonstigen Rechte (Schadenersatz) können wir den Versand für den Käufer nach freiem Ermessen vornehmen. Dadurch entstehende Mehrkosten oder Schäden sind vom Käufer zu tragen, bzw. uns von ihm zu ersetzen. Wenn der Käufer unsere ordnungsgemäße Lieferung oder erforderliche Lieferdokumente nicht übernimmt, ist unser Auftrag dennoch erfüllt und der Käufer zur Leistung des vollen Entgeltes verpflichtet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

4c. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Für unsere Geschäftsabschlüsse gelten die Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung, welche in der Auftragsbestätigung angeführt sind. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt „Gewährleistung“ entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Stellt der Käufer beim Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies uns und dem Transportunternehmen binnen einer Woche anzuzeigen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

5. Liefertermin, Verzug

Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Lieferungen unserer Vorlieferanten. Die Lieferverpflichtung beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Behinderungen der Ausführung und Auslieferung einer Bestellung, welche von uns nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise beseitigt werden können (wie z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen, nicht rechtzeitiges Eintreffen von Vormaterial, Verkehrsstörungen usw.) sowie deren Folgen, gelten als höhere Gewalt und entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Wir sind berechtigt, nach Wegfall der Behinderung die bestellten Lieferungen vorzunehmen. Das Recht auf Schadenersatz infolge von Lieferverzug ist jedenfalls auch dann ausgeschlossen, wenn dieser aufgrund von Beschädigungen der bei der Produktion des bestellten Materials verwendeten Maschinen und Werkzeugen eingetreten ist und uns diesbezüglich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen von Stückzahl, Gewicht, Laufmetern etc. bis +/- 10 von Hundert, sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie auch vereinbarter Teillieferungen gestattet. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt uns eine Nachfrist von mindesten zwei Wochen zu setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag insoweit zurücktreten kann, als die Ware nicht versandbereit gemeldet wurde. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

6. Nacherfüllung

Werden Mängel festgestellt, so kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Ein Mangel liegt auch vor, wenn andere Produkte oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so werden wir uns zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für dem Käufer zurückgegriffen werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um einen Einzelfertigung handelt. Die Parteien vereinbaren, dass uns der Käufer die verkaufte Ware an seinem Betriebssitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten, ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Ware an einen geeigneten Ort – dies kann auch unser Betriebssitz sein – auf Kosten des Käufers verlangen. Die Lieferung von mangelfreien Produkten erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Produkte. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Produkte oder des Mangels oder sonstigen Umstände z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt.. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung eines mangelfreien Produkts verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten. Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren nach 2 Jahren.

7. Schadenersatz

Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 50% des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Dies Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb unseres Einflussvermögens, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Versorgung der Betriebe mit Strom, Roh-, Brenn- und Hilfsstoffen und sonstige Behinderungen in der Erzeugung und Lieferung schließen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus und berechtigen uns, entweder die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände (nach Vertragsabschluss verhängte Import- und Exportsperren, Embargos) gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob diese bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber vom Eintritt und von der Beendigung solcher Lieferbedingungen unverzüglich zu verständigen.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers wegen höherer Gewalt oder ähnlicher Lieferbehinderungen werden die bei uns aufgelaufenen Kosten und Spesen ausschließlich vom Auftraggeber getragen. Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss erfolgte, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Änderung der vereinbarten Vertragsbestimmungen wie zum Beispiel Zahlung in anderer Währung, Änderung der Liefermodalitäten etc., anzuwenden. Die Änderung der Umstände kann auch durch erhebliche Änderungen der persönlichen oder Eigentümerverhältnisse des Auftraggebers begründet sein.

9a. Haftungsbeschränkung

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, hält uns der Käufer vollkommen schad- und klaglos. Sonstige Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und dergleichen wird die Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Besteller nachzuweisen. Versicherungen hierfür schließen wir nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Bestellers ab. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsanspruch, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Unmöglichkeit, sind für leichte Fahrlässigkeit des Lieferers ausgeschlossen.

9b. Urheberschutz des Lieferanten

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder selbst für einen anderen Zweck noch Dritten zugänglich machen. Für jede Verletzung dieser Bestimmung haftet der Besteller im vollen Umfang des Schadens und nach jedem Grad des Verschuldens. An den Besteller übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer ein Urheberrecht.

10. Rücktritt

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bank- und kreditversicherungs¬gemäßen Gesichtspunkten in Zweifel ziehen lassen, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurück¬zutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Tritt ein Besteller nach Eingang der Bestellung von seinem Vertrag zurück, so sind von diesem alle schon ausgelösten Tätigkeiten und Leistungen, so insbesondere allfällige Projektaufwendungen, -kosten, Materialaufwendungen sowie sonst getätigte Investitionen zur Gänze und vollumfänglich zu ersetzen. Dies falls sind wir berechtigt, derartige Aufwendungen und Kosten zu 100 % in Rechnung zu stellen (Abbruchkosten).

Gleiches gilt für den Fall, dass nach erfolgter Bestellung ein definiertes Projekt begonnen wurde, dies falls hat der Besteller sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, so insbesondere für die Laufzeit aufgewandte Materialvorräte, noch nicht über den Teilepreis / Stundensatz refinanzierte Investitionen und sämtliche weitere, projektbezogene Kosten, zu ersetzen (Projektabbruchkosten).

11. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte, ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich zu verständigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme/Pfändung liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Ware anteilsmäßiges Miteigentum zu. Anstelle der uns gehörenden Waren tritt, wenn sie veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, wobei der Käufer verpflichtet ist, den Verkäufer darüber zu informieren, und diesem schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, abtritt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.

Den neuen Bestand oder die Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen, um die Herausgabe von in unserem Eigentum befindlicher Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages zu verlangen, sowie die Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen.

12. Datenschutz

Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten ein einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.

Weitere Informationen zu den Datenschutzbestimmungen unserer Webseite finden Sie unter www.merath.com/datenschutz.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Heubach, Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Waiblingen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Heubach, Juli 2023

Die AGB der merath maschinenbau GmbH sind auch im PDF-Format zum Download verfügbar (AGB von merath maschinenbau herunterladen).